Rat für Migration veröffentlicht Stellungnahme und Expertise zur Zerschlagung des Dachverbands Sächsischer Migrant_innenorganisationen (DSM)

Autor_innen: Rat für Migration

Stellungnahme

Nach Appell an Bundeskanzler Scholz: Die politische Neutralisierung von Migrant:innenorganisationen und demokratisch geförderter Zivilgesellschaft in Sachsen verhindern

Am 24. Juni haben sich mehr als 100 überwiegend ostdeutsche Vereine und Stiftungen an Bundeskanzler Olaf Scholz gewandt, da ihr Einsatz für Demokratie und gegen Rechtsextremismus akut bedroht wird.

In Sachsen lassen sich ähnliche Entwicklungen am Beispiel des zerschlagenen Dachverbands sächsischer Migrant:innenorganisationen (DSM) beobachten, der im Zuge eines Sonderberichts des Sächsischen Rechnungshofs in die Insolvenz getrieben wurde. Sie laufen auf ähnlich demokratiefeindliche Argumentationen hinaus: Ein Verbot jedweder politischer Betätigung als Fördermittelempfänger:innen.

Der Rat für Migration stellt sich solidarisch hinter die geplante Neugründung des Dachverbands Sächsischer Migrant:innenorganisationen und die im Weiteren betroffene organisierte Zivilgesellschaft in Sachsen.

Eine wissenschaftliche Einschätzung des Vorgangs, der letztendlich zur Auflösung des DSM führte, stellen wir Ihnen in einer Expertise zur Verfügung.

Folgende Vorschläge für die Sächsische Gesetzgeber:innenschaft erscheinen sinnvoll:

  • Das Verbot jedweder politischer Betätigung in der Richtlinie Integrative Maßnahmen ist umgehend und ersatzlos zu streichen.
  • Zuwendungsempfänger:innen sind rückwirkend als abhängige Akteure nicht für gesetzgeberisches Versagen und sich daraus ergebende Rechtsfolgen in der Praxis haft- bar zu machen.
  • Im Umkehrschluss ist in den relevanten Regularien des Sächsischen Rechnungshofs eine Begründungspflicht für einseitig intransparente Prüfverfahren hinzuzufügen, die mögliche wirtschaftliche wie soziale Schäden durch Selbige in Rechnung stellt. Damit hat der Sächsische Rechnungshof Verantwortung für die mittelbaren wirtschaftlichen (genuin sein Aufgabengebiet betreffenden) und damit auch sozialen Rechtsfolgen seiner Empfehlungen zu übernehmen.
  • ferner ist ein gesetzgeberisches Verfahren einzuleiten, das eine effektive demokratische Kontrolle des Rechnungshofs in Hinblick auf seine eigenen Pflichten zur politischen Parteinahme für die Werte der FdGO von oben nach unten ermöglicht, die sich auf Demokratie, Menschenwürde und Rechtsstaat beschränken.1 Zudem ist die Führungsebene des Rechnungshofs selbst parteipolitisch unabhängig zu besetzen.
  • Es sind Förderverfahren entlang folgender Merkmale zu entwickeln:
    • Wechselseitige Transparenz
    • Paritätisch-demokratische Kontrolle unter Einbeziehung aller zu fördernden Akteursgruppen
    • Fehlerfreundlichkeit und Prozessorientierung
    • Orientierung an intersektional-antidiskriminatorischen Prinzipien und den Prinzipien migrationsgesellschaftlicher Teilhabe
    • Bedarfsorientierung, laufend aktualisiert entlang des praktischen Erfahrungswissens der Förderlandschaft und den Expertisen der entsprechenden Fach- verbände
    • Notwendige ökonomisch-quantifizierende Erwägungen in der Fördermittel- vergabe sind gegenüber quantitativen wie qualitativen Bedarfen der Förderlandschaft zu rechtfertigen und nicht umgekehrt.

Zur Stellungnahme als PDF

***

Kontakt für Presseanfragen

Anfragen zu dieser Stellungnahme richten Sie bitte an Dr. Felix Hoffmann über unsere Geschäftsstelle: info@rat-fuer-migration.de.

Expertise

Ein Präzedenzfall auf dem Weg in die elektorale Autokratie – Zur entpolitisierenden Neutralisierung der Zivilgesellschaft durch den Sächsischen Rechnungshof und zur Zerschlagung des Dachverbands Sächsischer Migrant:innenorganisationen

Eine Expertise von Dr. Felix Hoffmann für den Rat für Migration

Korruptionsgefährdete Strukturen ohne Korruption

Im März diesen Jahres wurde der Dachverband Sächsischer Migrant:innenorganisationen – bisher einzigartig in Deutschland[1] – durch die Empfehlungen eines Sonderberichts[2] des Sächsischen Rechnungshofs vom Dezember 2023 mittelbar befördert[3] in die Insolvenz getrieben. Teilweise bereits 2015 bewilligte, geprüfte und abgerechnete Fördergelder wurden von der Sächsischen Aufbaubank zurückgefordert und ein bereits für 2024 bewilligtes Großprojekt wurde gestrichen. Anträge mit aufschiebender Wirkung wurden kurzfristig abgelehnt, Verwaltungsakte wurden zusammengelegt und weitere Rückforderungen standen im Raum, so dass die Insolvenz unabwendbar war.[4]

Insbesondere zwischen dem Sächsischem Sozialministerium und der Sächsischen Aufbaubank war es letztlich aufgrund mangelhafter Verfahrensregeln der erstmals 2015 unter Hochdruck entwickelten „Förderrichtlinie Integrative Maßnahmen“[5] immer wieder zu problematischen Formen der Zusammenarbeit in der Fördermittelvergabe gekommen. Dabei wird im Sonderbericht des Rechnungshofs immer wieder von „korruptionsgefährdeten Strukturen“ ausgegangen, nicht jedoch von Korruption. Insbesondere jedoch zielt die Kritik des Sächsischen Rechnungshofs auf den politischen Einfluss des Sozialministeriums in der Fördermittelvergabe sowie auf die politischen Positionierungen der Trägerlandschaft selbst.

Es handelt sich um eine Trägerlandschaft, in der sich wohl kaum jemand ernsthaft bereichern könnte und in der im Gegenteil ein Höchstmaß an gesellschaftlichem Wohlwollen und prinzipiellem sozialem Verantwortungsbewusstsein herrscht. Zudem ist die Anzahl derjenigen Akteure in Sachsen, die fachlich qualifizierte, ebenso wie politisch wie fachlich wünschenswerte Angebote machen können, gering und im Falle Migrantischer (Selbst)Organisationen ohnehin begrenzt. Sie sind damit weitgehend konkurrenzlos. Es sind grundlegend demokratisch orientierte, reflexiv (selbst) kritische und kritikoffene Vereine, Initiativen und Verbände migrantischer (Selbst)Organisationen und der Sozialen Arbeit, deren Engagement gerade erst durch das erste sächsische Integrations- und Teilhabegesetz[6] legitimiert wurde. Insbesondere migrantische Interessenvertretungen und damit durchaus politische Organisationen, die maßgeblich zur migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Gesellschaft beitragen können, sollten nun gesetzlich gefördert werden.

Der wiederholte Hinweis auf prinzipiell korruptionsgefährdete Strukturen im Sonderbericht ist sachlich richtig. Durch die Ausklammerung der hier genannten Charakteristika der Förderlandschaft entsteht jedoch der Eindruck, dass Korruption praktiziert, jedoch lediglich nicht nachgewiesen wurde. Die AfD titelte in einer Sondersitzung des Sächsischen Landtags sogleich „Sachsen Sumpf 2.0 trockenlegen“, nachdem ein Vorbericht des offiziellen Sonderberichts im Sommer 2023 durchgestochen worden war.[7] So argumentiert der SRH, das nach seiner Auslegung des Art. 83 der Sächsischen Verfassung das federführende Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nicht unmittelbar an Einzelentscheidungen der Fördermittelvergabe hätte beteiligt sein dürfen. Im Falle von „Milliardenbeträgen“[8], also in Fällen, in denen quantitativ weit größere Anreize zur Korruption bestehen, sei eine politische Einmischung von Ministerien hingegen legitim. Der Rechnungshof konterkariert mit diesem Standpunkt die eigenen politischen Enthaltsamkeitsforderungen.

Hier wäre eine enge Zusammenarbeit zwischen überparteilicher Politik, Trägerlandschaft und nicht zuletzt entsprechenden Fachverbänden gerade in der Entwicklungsphase nötig und wünschenswert gewesen, die sich gerade nicht allein nach vermeintlich objektivierbaren Wettbewerbsmaßstäben in der Mittelvergabe richtet, sondern zumindest in den ersten Jahren der Erprobung der Richtlinie einzelfallbezogen sowohl nach Qualifikation und politischer Zielsetzung.

Gesamtgesellschaftlich strukturelle Intransparenz

Die im Sonderbericht genannten Beispielfälle, etwa von schwerlich abrechenbaren politischen Betätigungen, fragwürdigen Personal- oder Gehaltsentscheidungen oder einzelnen parteipolitischen Stellungnahmen von Migrantischen (Selbst)Organisationen oder anderen Fördermittelempfänger:innen[9], zeugen durchaus von teilweise eklatantem Unwissen in Hinblick auf die Gesetzeslage. In Ihrer Offenheit und damit offenbaren Sorglosigkeit auch nach den beginnenden Prüfungen des Rechnungshofs in der Trägerlandschaft 2021, kann jedoch in Hinblick auf Dieselbe gerade nicht von Verheimlichungsabsichten ausgegangen werden, wie es der Rechnungshof auf seiner Pressekonferenz zum Sonderbericht im Dezember 2023 gleich zu Beginn suggeriert hat.[10] Insbesondere die Tatsache, dass der Dachverband Sächsischer Migrant:innenorganisationen 2017 ohne Notwendigkeit die Rechtsnachfolge des Integrationsnetzwerks Sachsen übernommen hatte zeigt deutlich, dass sich die Verantwortlichen damals kaum einer ohnehin noch längst nicht festgestellten „Schuld“ bewusst gewesen sein können: Gerade auch für Projekte des Integrationsnetzwerks unter der damaligen Förderrichtlinie zwischen 2015 und 2017 wurden Gelder zurückgefordert.

Im Kleinen des administrativen Alltags in der Trägerlandschaft ist es jedenfalls nicht verwunderlich, dass kaum ein:e Fördermittelempfänger:in es sich leisten könnte, Bedenken an administrativen Verfahren insgesamt oder gar eine Problematisierung eigener unsicherer Abrechnungspraktiken öffentlich anzusprechen. „Wenn wir den Kopf aus der Masse heben, wird er uns abgeschlagen“, kommentierte eine leitende Angestellte eines großen Trägers den beständigen Existenzdruck, bei allem möglichen mitspielen zu müssen, um sich die Gunst von Politik und Verwaltung zu erhalten.

Ein destruktives statt konstruktives Prüfverfahren

Es ist bezeichnend, dass der Rechnungshof insgesamt ein eminent destruktives Prüfungsverfahren gewählt hat: Bereits 2020 war dem Sächsischen Rechnungshof bekannt, dass die geprüfte Richtlinie schwerwiegende Mängel aufwies.[11] Bis heute wurde die Richtlinie zwar mehrfach in Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof novelliert, doch erst mit dem Abschlussbericht Ende 2023 wurde das volle Ausmaß der nach Ansicht des Rechnungshofs kritikwürdigen Punkte und der zu ziehenden Konsequenzen – insbesondere der Rückforderung von Fördergeldern[12] – der interessierten Öffentlichkeit und damit auch den Zuwendungsempfänger:innen bekannt.

Auf der genannten Pressekonferenz wurde zudem mehr als deutlich, dass der Rechnungshof nicht bereit ist, Verantwortung für die sozialen und damit auch ökonomischen Folgen seiner Empfehlungen zu übernehmen: So wurde betont, dass die Richtlinie und das Sozialministerium Gegenstand der Prüfung gewesen wären. Im Umkehrschluss waren damit eben nicht die Fördermittelempfänger:innen gemeint – nichtsdestotrotz von Ihnen Akteneinsicht verlangt worden war. Zudem wurde explizit festgestellt, dass der Rechnungshof keinerlei Interesse an einem Bekanntwerden seiner Untersuchungsergebnisse vor dem offiziellen Abschlussbericht gehabt habe.

Demgegenüber hätte es dem Sächsischen Rechnungshof freigestanden[13], von Anfang an ein wechselseitig transparentes, prozessbegleitendes und damit konstruktives Prüfverfahren einzuleiten, wie es auf Bundesebene üblich und auch nach den Grundsätzen des Sächsischen Rechnungshofs selbst wünschenswert ist.[14] Dass der Rechnungshof nicht frühzeitig konstruktiv eingegriffen hat und stattdessen jahrelang einen schlussendlich vernichtenden Bericht aufgebaut hat, zeugt von legalistischer Verantwortungslosigkeit gegenüber möglichen Rechtsfolgen für die Trägerlandschaft.

Ein Präzedenzfall

Darüber hinaus verbietet nun die zuletzt im November 2023 novellierte Richtlinie integrative Maßnahmen, den Zuwendungsempfänger:innen jedwede politische Betätigung im Rahmen Ihrer Arbeit.[15]

Als zukünftiger Präzedenzfall[16] ließen sich die zugrundeliegenden Argumentationen des sächsischen Rechnungshofs, die sich verengend, eklektisch-einseitig und selektiv widersprüchlich auf das parteipolitische Neutralitätsgebot und die wissenschaftlich haltlose und letztlich verfassungswidrige[17] Extremismustheorie stützen, auch auf alle möglichen anderen staatlich geförderten Strukturen anwenden – insbesondere gegen Akteure, die sich im Sinne des Grundgesetzes und der FdGO gegen intersektional-diskriminatorische Politikformen, etwa gegen Rassismus, Antisemitismus, Sexismus, Nationalismus oder auch Klassismus engagieren.

Ohne dies strategisch bewusst geplant haben zu müssen, befördert der Sächsische Rechnungshof somit eines der grundlegenden Stratageme der (extremen) Rechten: Die legalistisch-etatistische Neutralisierung des Politischen von oben nach unten, statt einer effektiven demokratischen Kontrolle des Staates von unten nach oben[18], wie sie insbesondere das neue Sächsische Integrations- und Teilhabegesetz durch die Förderung migrantischer (Selbst)Organisation und Teilhabe fördern will. Das im öffentlichen Beteiligungsprozess zur Entwicklung des Gesetzes insbesondere Migrantische (Selbst)Organisationen adressiert und gehört wurden, ist lediglich konsequent im Sinne des Teilhabeprinzips des zu entwickelnden Gesetzes. Der Sonderbericht konterkariert jedoch dieses gerade erst gesetzte Recht grundlegend und positioniert den Rechnungshof auch damit hochpolitisch:[19] Über (extrem) rechte Standpunkte in der Gesamtheit der Bevölkerung soll letztlich geschwiegen werden[20] und wenn, dann sei eine Meinungsvielfalt abzubilden.[21] Kritik an staatlichen Akteuren, so wird mehrfach impliziert, sei für Zuwendungsempfänger:innen ebenso nicht statthaft.[22] Das parteipolitische Neutralitätsgebot in der Förderpolitik ist sinnvoll und notwendig – eine Untersagung jedweder politischer Betätigung ist praktisch so unmöglich wie antidemokratisch. Jonas Deyda schreibt hierzu im Verfassungsblog in pointierter Abwandlung des Böckenförder Diktums: „Der freiheitliche Staat lebt von Voraussetzungen, denen er nicht seine eigenen Maßstäbe überstülpen kann“ und das es „absurd [sei], wenn die geförderten Grundrechtsträger:innen in ein engeres Äußerungskorsett gelegt würden als der Staat selbst.[23]

Hier muss also entgegengehalten werden, dass gerade auch im Bereich Integration und Teilhabe selbstverständlich politisch parteiische jedoch parteipolitisch durchaus unabhängige Kontrolle nötig ist, um insbesondere Akteure effektiv fernzuhalten, die gegenteilige oder allein wirtschaftliche und damit tendenziell ethisch teilnahmslose Absichten hegen. Laut der aktuellen Richtlinie ist nun gerade die letztlich mit allein wirtschaftlicher Expertise ausgestattete Sächsische Aufbaubank, die selbst an den meisten der kritisierten Praktiken beteiligt war, alleinige Bewilligungsbehörde.

Auffällig ist insgesamt, dass eine erste, noch umfassendere Version des Sonderberichts bereits Im Sommer letzten Jahres durchgestochen worden war, was eine entsprechend skandalisierende Medienberichterstattung nach sich zog. Der erste Entwurf des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes war erst wenige Wochen zuvor bekanntgegeben worden und wurde in dieser Zeit öffentlich breit diskutiert. Auch die Zerschlagung des Dachverbands Sächsischer Migrant:innenorganisationen im April diesen Jahres erfolgte wenige Wochen bevor das Gesetz im sächsischen Landtag verabschiedet wurde.

Überdies wurde nun ein Untersuchungsausschuss auf Antrag der sächsischen AfD eingerichtet. Die extrem rechte Partei wird Zugriff auf rund 200.000 Seiten Aktenmaterial erhalten, möglicherweise vielfach mit persönlichen Daten zu allen möglichen geförderten Trägern und Projekten.[24] Von persönlichen Bedrohungslagen einmal abgesehen, wird dieses Material der sächsischen AfD Inhalte für fragwürdige Anfragen und mögliche Klagen über Jahre hinweg liefern, mit denen sie politische wie juristische Alltage mit Verweis auf vermeintliche demokratische Kontrolle immer wieder lahmzulegen pflegt.[25]

Parteipolitische Unabhängigkeit in der Fördermittelvergabe kann demgegenüber nicht politische Neutralität im Allgemeinen bedeuten – im Gegenteil: In einer Migrationsgesellschaft, deren friedliches Miteinander von allseitigem Wohlwollen abhängt, kann und muss Integrations- und erst recht Teilhabeförderung zunächst einmal klare, sachliche ebenso wie ethische und menschenrechtlich orientierte Positionierungen einfordern.[26] Eine florierende Förderlandschaft, welche die Menschenwürde in den Mittelpunkt stellt und sich gegen menschenfeindliche Politikformen positioniert, ist als das genaue Gegenteil von Interessenpolitik zu verstehen, wie es der Rechnungshofbericht immer wieder suggeriert.

Die Expertise als PDF hier herunterladen.

Literatur

[1] Als Dachverband von zuletzt 66 Migrantischen (Selbst)Organisationen Vorbildfunktion als transethnische, überkonfessionelle und überparteiliche Interessenvertretung, insbesondere auch für westdeutsche Migrantische (Selbst)Organisationen.

[2] SRH (2023): Sonderbericht. Richtlinie Integrative Maßnahmen (Förderbereich Teil 1). Sächsischer Rechnungshof. Online verfügbar unter https://www.rechnungshof.sachsen.de/SonderberichtIntegrativeMassnahmen.pdf, zuletzt geprüft am 20.06.2024.

[3] Netzwerk Tolerantes Sachsen. (2024, 6. Mai). Pressemitteilung. Empörung über Abwicklung des Dachverbandes sächsischer Migrant:innenorganisationen. Verfügbar unter: https://www.tolerantes-sachsen.de/pressemitteilung-empoerung-ueber-abwicklung-des-dachverbandes-saechsischer-migrantinnenorganisationen/, zuletzt geprüft am 20.06.2024.

[4] Neben den genannten Quellen basiert diese Stellungnahme auf umfangreichen Gesprächen mit verschiedenen Vertreter:innen direkt oder indirekt betroffener zivilgesellschaftlicher Organisationen, Verfassungsrechtler:onnen sowie auf langjährigen Kontextstudien. An den Sächsischen Rechnungshof, das Sächsische Ministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, sowie die Sächsische Aufbaubank wurden Fragenkataloge gerichtet, die jedoch nicht oder nicht substanziell beantwortet wurden.

[5] SMS (2023): Förderrichtlinie Integrative Maßnahmen. Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung der Integration und Partizipation von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. In: Sächsisches Amtsblatt (47), S. 1498. Online verfügbar unter https://www.revosax.sachsen.de /law_versions/45982/impacts, zuletzt geprüft am 15.06.2024.

[6] Gesetz zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Frei-staat Sachsen v. 4.12.2023, LT-Drs. 7/15050. Beschluss durch den Landtag in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (LT-Drs. 7/16277).

[7] Sächsischer Landtag. (2023, 31. August). Plenarprotokoll 7/75 (Sächsischer Landtag, Hrsg.), 6307.

[8] SRH. (2023, 7. Dezember). Pressekonferenz zu Jahresbericht 2023. Band II und Sonderbericht Integrative Maßnahmen (Sächsischer Rechnungshof, Hrsg.). Verfügbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=E4GnZ4CbPEI, zuletzt geprüft am 15.06.2024. 51:35-52:32.

[9] Vgl. Endnote 2 , Abschnitte 18, 19 und 21.

[10] SRH (2023): Pressekonferenz zu Jahresbericht 2023. Band II und Sonderbericht Integrative Maß-nahmen. Hg. v. Sächsischer Rechnungshof. Online verfügbar unter https://www.youtube.com/watch?v=E4GnZ4CbPEI, zuletzt geprüft am 04.06.2024.

[11] Vgl. Endnote 2, Abschnitt 4.1, Abs. 3

[12] Vgl. Endnote 2, Abschnitt 14.5, Abs. 473.

[13] Vgl. Sächsischer Rechnungshof. (2001). Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen. Neufassung in der Bekanntmachung vom 10. April 2001, Auszug. Verfügbar unter: https://www.rechnungshof.sachsen.de/saechsische-haushaltsordnung.html, zuletzt geprüft am 24.06.2024, §94.

[14] Der Sächsische Rechnungshof will oder soll allgemein: Beratend tätig sein, zeitnah prüfen, in intensiven Dialog mit geprüften Stellen treten, sowie konstruktive Kritik üben die auf Transparenz und gegenseitigem Respekt beruht. Man will außerdem einen offenen und fairen Umgang pflegen, siehe Sächsischer Rechnungshof (2020). Leitbild Sächsischer Rechnungshof. Verfügbar unter: https://www.rechnungshof.sachsen.de/leitbild.html, zuletzt geprüft am 24.06.2024.

[15] Eine pointierte Analyse liefert Deyda, Jonas (2023): Weaponized Neutrality. Wie der Sächsische Rechnungshof versucht, die Zivilgesellschaft an die Kandare zu nehmen. Hg. v. Verfassungsblog. Online verfügbar unter https://verfassungsblog.de/weaponized-neutrality/, zuletzt geprüft am 03.06.2024.

[16] Der Rechnungshof spricht selbst in seiner Pressekonferenz davon, in Bezug auf das Neutralitätsgebot „Neuland“ betreten zu haben, vgl. SRH. (2023, 7. Dezember). Pressekonferenz zum Jahresbericht 2023. Band II und Sonderbericht Integrative Maßnahmen (Sächsischer Rechnungshof). Verfügbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=E4GnZ4CbPEI, zuletzt geprüft am 06.06.2024, 01:22:57- 01:23:31.

[17] Vgl. Wihl, T. (2023). Die verfassungsrechtliche Aufklärung des Extremismusmodells. Kritische Justiz, 56(3), 291–312.

[18] Vgl. Art. 21 I GG, Art. 3 I GG, Art. 20 I, II GG und Art. 38 I S. 1 GG

[19] Vgl Endnote 2, Abschnitt 21.3.7, Abs. 833.

[20] Gegen „Extremismus“ dürfe sich politische Bildungsarbeit richten. Welche Akteure als Extremistisch anzusehen sind, definiert jedoch allein der Verfassungsschutz, vgl. Endnote 2, Abschnitt 18.1, Abs. 602.

[21] Endnote 2, Abschnitt 18, Abs. 597.

[22] Vgl. hierzu insgesamt detailliert Endnote 2, Abschnitte 14.3, 18 und 21.3.

[23] Vgl. Endnote 15.

[24] Kollenberg, Kai (2024): Umstrittene Fördermittelvergabe in Sachsen. Ausschuss wird Materialschlacht. In: Leipziger Volkszeitung, 24.04.2024. Online verfügbar unter https://www.lvz.de/mitteldeutschland/umstrittene-foerdermittelvergabe-in-sachsen-ausschuss-wird-materialschlacht-5OL76T7QSZCEZC4PBCF3RVUZW4.html, zuletzt geprüft am 09.05.2024.

[25] Vgl. Endnote 15.

[26] Siehe Stellungnahme des Rats für Migration zum Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetz (SITG): https://rat-fuer-migration.de/2023/10/20/stellungnahme-zum-saechsischen-integrations-und-teilhabegesetzes-sitg-die-grundlagen-fuer-mehr-teilhabe-durch-mehr-teilhabe-schaffen/.

Kontakt für Presseanfragen

Anfragen schicken Sie bitte über die Geschäftsstelle des Rat für Migration unter info@rat-fuer-migration.de.

Redaktion TolSax

Ihr möchtet das Netzwerk auf dieser Webseite und im monatlichen Newsletter über Eure Projekte, Termine, Analysen oder Materialien informieren? Schickt uns Eure Infos!

Mastodon