Förderung
Autor_innen: Land in Sicht e.V.
Wir fördern gemeinnützige Vereine und Initiativen im ländlichen Raum bzw. in kleinen Städten in Sachsen, die sich für Weltoffenheit, humane, demokratische und soziale Denkweisen engagieren.
Für die Durchführung von Projekten im kulturellen und sozialen Bereich können schnell und unbürokratisch Zuschüsse in Höhe von 100 bis 2500 EUR beantragt werden. So sollen beispielsweise auch gezielt Drittmittel-Anteile abgedeckt werden, die besagten Initiativen bei der Beantragung öffentlicher Gelder häufig fehlen.
Die eingereichten Projekte sollen sich klar für ein Miteinander ohne Diskriminierung, Rassismus, Ausländerfeindlichkeit und Sexismus positionieren. Ein Projekt kann dabei vieles sein: Kulturveranstaltungen wie Konzerte oder Lesungen, Workshops für Drucktechniken oder Vermittlungsangebote für politische Themen, schulische Infotouren, der Aufbau eines soziokulturellen Treffpunkts, ein Bus für eine mobile Bibliothek, eine Kaffeemaschine für den Mehrgenerationen-Brunch etc.
Hier geht’s zur Antragstellung und hier stellen wir dir die bereits geförderten Projekte vor.
Antrag stellen
Bitte fülle das Antragsformular vollständig aus und sende es zusammen mit den notwendigen Unterlagen an info@land-in-sicht-ev.de.
Unsere aktuellen Förderbestimmungen und Infos zum Antrags- bzw. Vergabeverfahren findest du hier. Mit dem Einreichen des Antrages verpflichtest du dich zur Einhaltung der Bestimmungen.
Bitte beachtet, dass für den Nachweis der Gemeinnützigkeit des antragstellenden Vereins unbedingt ein Freistellungsbescheid vom Finanzamt erforderlich ist.
Fristen und zeitlicher Ablauf
Anträge können jederzeit eingesandt werden. Unsere Vergabejury tagt in mehreren Vergaberunden pro Jahr. In Ausnahmefällen kann zwischenzeitlich über Anträge entschieden werden.
Entsprechend gelten für 24 folgende Deadlines für die Antragstellung:
23. Januar 2024 (für die Jurysitzung am 06.02.)
21. Mai 2024 (für die Jurysitzung am 04.06.)
17. September 2024 (für die Jurysitzung am 01.10.)
Wir empfehlen eine Antragstellung mindestens drei Monate vor Projektbeginn. Bereits laufende Projekte sind von einer Förderung nicht ausgeschlossen. In Ausnahmefällen vergeben wir auch jenseits des regulären Vergaberhythmus Fördergelder, wenn z.B. ein akuter Fördernotfall vorliegt. In dem Fall wendest du dich bitte per E-Mail an uns.
Die Bekanntgabe der Entscheidung über die Vergabe der Zuwendung erfolgt schriftlich im Regelfall per E-Mail innerhalb von zwei Wochen nach der Abstimmung der Vergabe-Jury. Zuwendungsbescheide werden grundsätzlich widerruflich erteilt.
Förderungshöhe und Eigenanteil
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel, dem Umfang der Eigenleistungen, den Aktivitäten des Vereines und der Mitgliederstärke des Vereines.
Die Höhe der Förderung soll im Regelfall nicht mehr als 80 Prozent der Gesamtkosten und im Einzelfall höchstens 2500 Euro pro Jahr und Antragsteller betragen. Anträge, die eine Zuwendung von mehr als 2500 Euro und/oder 80 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme/des Projekts vorsehen, sind gesondert zu begründen.
Im Regelfall nicht förderfähig sind Personalkostenzuschüsse sowie Sachkostenzuschüsse zum Betrieb von Vereinsräumen. Anträge, die Personalkostenzuschüsse und/oder Sachkostenzuschüsse zum Betrieb von Vereinsräumen vorsehen, sind gesondert zu begründen.
Nebenbestimmungen im Falle eines positiven Bescheids
Erfolgt ein positiver Zuwendungsbescheid, sind ab diesem Zeitpunkt unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der Finanzierung und des Projektinhalts schriftlich mitzuteilen.
Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf Antrag und nach Bedarf. Der Bedarf ermittelt sich nach den Ausgaben, die in den nächsten zwei Monaten zu erwarten sind oder nach den bisher in Vorleistung durch den Projektträger bereits geleisteten Zahlungen.
Für die Zuwendung ist ein Verwendungsnachweis zu erbringen bestehend aus kurzem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Hierfür ist unser Formular zu nutzen. Der Verwendungsnachweis muss spätestens 3 Monate nach Durchführung des Projektes bei uns eingehen. Handelt es sich bei der geförderten Maßnahme um ein fortlaufendes Projekt, ist jeweils jährlich bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres ein Verwendungsnachweis zu erbringen.
Die Zuwendung wird zurückgefordert und ist zu erstatten, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, die Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder eine auflösende Bedingung eingetreten ist.