Gemeinnützigkeit und politische Bildung: Befragung zu den Folgen der Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht für politische Bildungsarbeit

Autor_innen: Institut für Soziale Arbeit und Sozialpolitik des Fachbereichs Soziale Arbeit der Hochschule Darmstadt

Beteiligung möglich bis 31. Mai 2022!

Die meisten freien Träger politischer Bildungsarbeit beantragen bei den Finanzämtern, ihre Tätigkeit als steuerbegünstigt anzuerkennen. Die Anerkennung als „gemeinnützig“ ist Voraussetzung für Vieles, insbesondere für die Akquise von Fördermitteln.

Das Bundesfinanzministerium hat am 12. Januar 2022 einen neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO = Bundesgesetz) herausgebracht. Darin ist u.a. das gesetzlich nicht vorgesehene Kriterium der „geistigen Offenheit“ aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs übernommen, mit dem Attac im Jahr 2019 die Gemeinnützigkeit verlor (und in Folge auch das Demokratische Zentrum Ludwigsburg): „Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen“.

Der Anwendungserlass wurde im Bereich politische Bildung (Abs. 9) wie folgt geändert:

  1. Neu ist dieser Absatz: „Aus dem Begriff der politischen Bildung von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (Förderung der Volksbildung) und Nr. 24 AO (allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens) ergibt sich kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung in beliebigen Politikbereichen im Sinne eines ‚allgemeinpolitischen Mandats‘.“
  2. Neu ist die Einfügung „in geistiger Offenheit“: „Eine steuerbegünstigte allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist nur dann gegeben, wenn sich die Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Ist hingegen Zweck der Körperschaft die politische Bildung, der es auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie um die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins in geistiger Offenheit geht, liegt Volksbildung vor. Diese muss nicht nur in theoretischer Unterweisung bestehen, sie kann auch durch den Aufruf zu konkreter Handlung ergänzt werden.“
  3. Der letzte Absatz stellt die Beeinflussung der politischen Willensbildung in einen Zusammenhang mit Agitation, Indoktrination und Parteipolitik: „Politische Bildung ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, z. B. durch einseitige Agitation oder unkritische Indoktrination.“ (Zuvor hieß es: „Keine politische Bildung ist demgegenüber die einseitige Agitation, die unkritische Indoktrination oder die parteipolitisch motivierte Einflussnahme.“)

Welche Auswirkungen wird der veränderte Anwendungserlass vor dem Hintergrund des Attac-Urteils des Bundesfinanzhofs haben?

Die Befragung soll Aufschlüsse darüber geben, wie die Entwicklungen und Folgen für politische Bildungsarbeit in der Bildungspraxis eingeschätzt werden. Die Ergebnisse der Umfrage werden veröffentlicht, um bei der anstehenden Reform der Abgabenordnung berücksichtigt werden zu können (siehe dazu Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung).

Zur Beteiligung eingeladen sind alle, die hauptberuflich, freiberuflich oder ehrenamtlich bzw. aktivistisch für einen Träger tätig sind, der politische Bildungsarbeit macht und der als gemeinnützig anerkannt ist, für den die Gemeinnützigkeit beantragt werden soll oder dessen Gemeinnützigkeit aberkannt wurde. (Gefragt wird auch nach dem „Satzungszweck“ des Trägers. Dieser steht in der Satzung.)

Die Umfrage kann nach jeder Frage abgebrochen werden. Erst nach abschließender Bestätigung aller Antworten werden diese in der Auswertung berücksichtigt.

Die Umfrage ist anonym. Die Auswertung erlaubt keine Rückschlüsse auf die Beteiligten. Die Daten werden auf dem Server der Hochschule Darmstadt gespeichert.

Am Ende der Umfrage ist es möglich, die Fragen und die eigenen Antworten als pdf-Datei abzuspeichern.

Die Beteiligung an der Umfrage ist bis zum 31. Mai 2022 über diesen Link möglich:

https://limesierra.fbgw.h-da.de/limesurvey-wipsy/index.php/273541?lang=de

Die Ergebnisse werden am 1. Juli 2022 auf dieser Seite veröffentlicht.

Für Rückfragen steht Prof. Dr. Julika Bürgin zur Verfügung: julika.buergin@h-da.de. Auch anonyme E-Mails (auch von Wegwerfmailadressen) werden beantwortet.

Danke für die Beteiligung und Weiterleitung an potentiell Interessierte!

Weitere Informationen hier

Direkt zur Umfrage

[Update Red. TolSax: Zu den Ergebnissen der Befragung hier!]

Redaktion TolSax

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